Erstberatung


Bei einer Erstberatung soll die Gebühr nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls vereinbart werden. Ich schlage vor, sich an den früheren gesetzlichen Regelungen zu orientieren und eine aus dem Gegenstandswert berechnete Gebühr in Höhe von 0,55 nach den Vorgaben des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) abzurechnen, maximal jedoch 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.