Vertretung


Honorarvereinbarungen sind sowohl bei der außergerichtlichen Vertretung als auch bei Vertretung vor Gericht möglich. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Bei einer Vertretung vor Gericht dürfen durch Vereinbarung die vom RVG vorgeschriebenen Gebühren nicht unterschritten werden. Im Falle des vollständigen Obsiegens muss die unterlegene Gegenseite Gebühren nur in gesetzlicher Höhe erstatten.